Aufsicht über die Solvabilität von Versicherungsunternehmen und -konzernen in Deutschland und Singapur
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Das Ziel der Versicherungsaufsicht ist die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit des Versicherungsversprechens. Zu diesem Zweck müssen Versicherungsunternehmen diverse aufsichtsrechtliche Normen erfüllen, zu denen auch die Beachtung der Solvabilitätsanforderung zählt. Das mit den europäischen Versicherungsrichtlinien in den 70er Jahren geschaffene Solvabilitätssystem orientiert sich am einzelnen Versicherungsunternehmen; Konzernstrukturen bleiben unberücksichtigt. Dies sieht Scheunemann als aufsichtsrechtlich bedenklich an, da ein Versicherungskonzern eine Finanzierungseinheit darstellt: Aufgrund konzerninterner Finanzierungsbeziehungen werden im Konzern vorhandene Eigenmittel mehrfach genutzt. Wird z. B. das Eigenkapital der Muttergesellschaft auf dem Wege einer Beteiligung an eine Tochtergesellschaft weitergereicht, gilt dieses Kapital bei beiden als Element der Solvabilitätsausstattung (Double-Gearing-Effekt). Diesen Missstand zu beseitigen, ist das Ziel der – einen Schwerpunkt dieser Dissertation darstellenden – Richtlinie 98/78/EG, die zum einen festlegt, welche Unternehmen (Erstversicherer, Rückversicherer, Zwischen- und Spitzenholdings) in eine konzernweite Solvabilitätsberechnung einzubeziehen sind, und zum anderen, nach welchen Methoden diese Berechnung zu erfolgen hat. In der Arbeit werden diese Methoden kritisch gewürdigt, um ihre Unterschiedlichkeit herauszustellen. Grundlegend anders konzipiert ist das System der Solvabilität in Singapur, das als Vergleichsobjekt zum deutschen bzw. europäischen System gewählt wurde und den zweiten Schwerpunkt der Dissertation bildet. In Singapur liegt das Insurance-Fund-Konzept zugrunde, welches eine Aufsicht über die Solvabilität von Teilversicherungsbeständen singapurischer Versicherer. Die Arbeit schließt mit – durch die singapurische Aufsicht inspirierten - Vorschlägen zur Effizienzsteigerung der Solvabilitätsaufsicht in Europa.