Schiedsverfahren zwischen Staaten und Investoren nach Artikel 26 Energiechartavertrag
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Unternehmen, die im Ausland investiert haben, benötigen effektiven Rechtsschutz gegenüber völkerrechtswidrigen Maßnahmen des ausländischen Staates. Der diplomatische Schutz und «klassische» Wirtschaftsschiedsverfahren tragen aber weder den Interessen der Investoren noch der beteiligten Staaten hinreichend Rechnung. Demgegenüber weisen völkervertragsrechtlich verankerte Schiedsverfahren wesentliche Vorzüge auf. Beispielhaft zeigt sich das an Artikel 26 des 1998 in Kraft getretenen Energiechartavertrages, der es ermöglicht, einen Vertragsstaat wegen der Verletzung des Vertrages direkt vor einem Schiedsgericht zu verklagen. Die Analyse des Verfahrens und der Rechtsposition des Investors zeigt, daß solche völkerrechtlichen Vorgaben eine effektive Streitbeilegung ermöglichen. Gleichzeitig ist der Vertrag mit seinen 50 Vertragsparteien Beleg für einen grundlegenden Wandel des Völkerrechts.