Savignyana
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Ein Versuch, die Geburtsstunde der Pandektistik zu beobachten. Anhand Friedrich Carl von Savignys (1779-1861) zivilistischen Erstlingswerks „Recht des Besitzes“ (1803) wird ein Abschnitt der Entstehungsgeschichte der sog. Pandektistischen Systematik weder kritisch noch affirmativ, sondern möglichst prosaisch beschrieben. Savigny hat den Begriff des Besitzes als Faktum verstanden. Er hat jedoch aus dieser an sich nicht besonders originellen These eine strenge Konsequenz gezogen: Der Besitz (Faktum) steht in einem logischen Gegensatz zum Eigentum (Recht), wird nicht mehr ins Sachenrecht eingeordnet, sondern ins Deliktsrecht. Erstmals in der Dogmengeschichte wird die juristische Bedeutsamkeit des Besitzes so offen in Zweifel gezogen, aber dennoch nicht negiert. Der hier skizzierte Gedankenkomplex Savignys wird im Hinblick auf das, was Savigny während des Konzipierens und Verfassens seines Werkes vor Augen hatte, eingehend analysiert. Beim jungen Savigny stand das juristische Denken mit dem philosophischen in einem Wechselverhältnis. Eine in der rechtsgeschichtlichen Forschung oft anzutreffende dogmengeschichtliche Sichtweise, die ja erst nach der Entstehung der Historischen Rechtsschule etabliert war, verfehlt notwendigerweise den gedanklichen Kern des Savignyschen Werks. In Briefen geäußerte philosophische Gedankenexperimente Savignys werden auch in Betracht gezogen. Während die Frühromantik von der Grundsatzphilosophie (besonders von Fichte) heroisch Abschied nahm, entfaltete Savigny, so die These der Arbeit, mit einer gewissen kalten Leidenschaft neben der (Fichteschen) Philosophie eine rein artistische Zivilrechtsdogmatik der Besitztheorie. Recht des Besitzes heißt Recht eines Faktums. Eine widersprüchliche Formel, deren Widersprüchlichkeit aber Savigny selbst kenntlich gemacht hat. Dieser Widerspruch wird nicht metaphysich verdeckt, sondern rechtstechnisch verrätselt. Diese Verdunkelung der Logik war für Savigny nötig, weil auch der Besitzer vor dem der Form nach unrechtlichen Angriff nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich geschützt werden muß.