Persönliche Reichweite der Sperrwirkung im Rahmen des § 371 Abs. 2 AO unter besonderer Berücksichtigung von Personen- und Kapitalgesellschaften
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§ 371 AO gibt dem Täter die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzung trotz Vollendung einer von ihm begangenen Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen. Er muss zum einen unrichtige Erklärungen berichtigen oder unterlassene Erklärungen nachholen (§ 371 I AO), zum anderen die zu seinen Gunsten verkürzten Steuern nachentrichten (§ 371 III AO). Über dies darf zum Zeitpunkt der Nachholung der Erklärung oder des Eingangs der Berichtigung noch keine Sperrwirkung im Sinne des § 371 II AO eingetreten sein. Eben diese Sperrwirkung wirft eine Reihe von Fragen auf, die insbesondere bei Personen- und Kapitalgesellschaften eine erhebliche auch praktische Relevanz aufweisen. Die Arbeit befasst sich damit, für welche Personen in diversen Konstellationen noch eine strafbefreien-de Selbstanzeige möglich ist. Des weiteren wird untersucht, ob bei Eintritt einer Sperrwirkung nach § 371 II AO ein Strafverfolgungshindernis über eine Drittanzeige erreicht werden kann. Andreas Grötsch, geb. 1970, studierte an der Ludwigs-Maximilians Universität München vom WS 1990/1991 bis SS 1993 Betriebswirtschaftslehre und vom WS 1992/1993 bis SS 1995 Rechtswissenschaften. Seit 1998 ist er Rechtsanwalt und seit 2002 Fachanwalt für Steuerrecht sowie Steuerberater.