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Zahlungsanspruch des Maklers gegen den Interessenten bei fehlendem und unwirksamem Maklervertrag
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Die wohl immer noch herrschende Auffassung billigt dem Makler auch dann einen Provisionsanspruch zu, wenn zwischen ihm und dem Interessenten zwar kein wirksamer Maklervertrag vereinbart wurde, der Makler aber gleichwohl einen Hauptvertrag zwischen dem Interessenten und einem Dritten nachgewiesen oder vermittelt hat. Sie stützt sich dabei, soweit der Makler Kaufmann ist, auf die handelsrechtliche Vorschrift des § 354 HGB, im Übrigen auf das Bereicherungsrecht. Der Autor setzt sich kritisch mit dem hieraus folgenden Spannungsverhältnis zu den besonderen Anforderungen an das Zustandekommen eines Maklervertrages auseinander.
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2004, měkká
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