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Die Interessenwahrnehmung durch Jugendliche und Auszubildende in der Betriebsverfassung

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Gemäß § 1 I 1 BetrVG werden in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern Betriebsräte gewählt. Die Betriebsräte sind für alle Arbeitnehmer des Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber zuständig. Dies gilt auch für die jugendlichen Arbeitnehmer und die Auszubildenden des Betriebs, wie sich aus § 80 I Nr. 3 und Nr. 5 BetrVG ergibt. Weiterhin ist gemäß § 60 I BetrVG bei mindestens fünf jugendlichen Arbeitnehmern oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten im Betrieb die Errichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorgesehen. Nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung die speziellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden gegenüber dem Betriebsrat und nicht gegenüber dem Arbeitgeber wahr. Sie soll dafür sorgen, daß der Betriebsrat diese speziellen Interessen bei seiner Aufgabenerfüllung ausreichend berücksichtigt. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat demnach anders als der Betriebsrat keine eigenständige Funktion, sondern ist von der Existenz eines Betriebsrats abhängig. Die unterschiedliche Funktion von Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung muß berücksichtigt werden, wenn man die Vorschriften zur Jugend- und Auszubildendenvertretung betrachtet. Hier liegt der Schwerpunkt des Buches. Im umfangreichsten Teil werden die Vorschriften zur Jugend- und Auszubildendenvertretung in Betrieben untersucht. In den weiteren zwei Teilen werden nur noch die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht behandelten Besonderheiten der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung in Unternehmen und der Konzern- Jugend- und Auszubildendenvertretung in Konzernen dargestellt. In den betreffenden Vorschriften finden sich zum Teil Begriffe und Normen, deren Bedeutung erst durch Auslegung ermittelt werden kann. Weiterhin wird oftmals die entsprechende Anwendung der für den Betriebsrat, Gesamt- und Konzernbetriebsrat geltenden Vorschriften angeordnet. Dies hat zur Folge, daß die Vorschriften nicht eins zu eins übertragen werden können, sondern die Funktion der Jugend- und Auszubildendenvertretung, bzw. der Gesamt- und Konzern- Jugend- und Auszubildendenvertretung beachtet werden muß. Somit führt die entsprechende Anwendung zu Ergebnissen, die von denen bei der direkten Anwendung der Vorschriften auf Betriebsrat, Gesamt- und Konzernbetriebsrat abweichen.

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2004

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