Das Kompensationsverbot im Delikt der Steuerhinterziehung
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Die Arbeit behandelt als Zielobjekt ein spezielles Problem aus dem Bereich der Steuerhinterziehung, das Kompensationsverbot in § 370 Abs. 4 S. 3 AO. Nach dem Wortlaut dieses Verbotes liegt eine (vollendete) Steuerverkürzung auch dann vor, «(...) wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können». Das kann im Extremfall zu dem Effekt führen, daß jemand wegen vollendeter und nicht nur versuchter Steuerhinterziehung bestraft wird, obwohl kein Steuerschaden eingetreten ist. Es wird dargestellt, unter welchen Bedingungen die BGH-Rechtsprechung bestimmte steuerermäßigende Gründe nicht als andere Gründe behandelt. Ferner geht die Arbeit auf den Einfluß des Verbotes hinsichtlich Steuerhinterziehungsvorsatz und Strafzumessung ein. Zuletzt werden noch die Auswirkungen des Kompensationsverbotes auf die Steuerhinterziehung in ihrer Grundstruktur aufgezeigt. De lege ferenda wird dem Gesetzgeber eine Abschaffung des Kompensationsverbotes empfohlen.