Zur Wertneutralität des Rentenrechts
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Als 1911 mit der Reichsversicherungsordnung und dem Versicherungsgesetz für Angestellte die Sozialversicherung in Deutschland eingeführt wurde, sollte jede Diskriminierung der Versicherten ausgeschlossen werden – die Rente war WERTNEUTRAL an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Das änderten erst die Nazis: „Wen die Volksgemeinschaft nicht umschließt, dem können auch keine sozialpolitischen Hilfen angeboten werden.“, so Theodor Bühler einer der Kommentatoren der damaligen Sozialpolitik. Die Bundesrepublik setzte diese Tradition in gewissem Sinne fort als es um die Entschädigung für die Naziopfer ging, das war in den fünfziger und sechziger Jahren. Als mit dem Einigungsvertrag von 1990 die Rentenversicherung der DDR-Bürger in die der Bundesrepublik überführt wurde, sollte auch hier die Wertneutralität der Rente für jeden ehemaligen DDR-Bürger gelten. Denn schon 1956 beschied der Bundestag „…dass nach der Wiedervereinigung Deutschlands niemand wegen seiner politischen Gesinnung oder nur, weil er in Behörden oder politischen Organisationen in einem Teil Deutschlands tätig gewesen ist, verfolgt wird“. Dem war nicht so. Parallel mit der politischen Strafverfolgung ehemaliger DDR-Bürger wurde massiv in das Rentenrecht eingegriffen. Viele tausend Verfahren mussten bis zum BVerfG geführt werden, die letzte Entscheidung fiel im Juni 2004. Und noch immer ist die Rentengerechtigkeit nicht hergestellt. „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ (Art 3 des Grundgesetzes). Wann wird dieser Anspruch endlich erfüllt sein? Der Kampf geht weiter.