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Verschulden bei Vertragsverhandlungen im chinesischen Recht

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Die Rezeption des deutschen Rechts in China begann mit dem Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts. Dem ersten chinesischen Bürgerlichen Gesetzbuch, das in den Jahren 1929-1931 in Kraft trat, diente das deutsche BGB als Vorbild. Das 1999 erlassene Vertragsgesetz hat in mancher Hinsicht Regelungsmängel im chinesischen Recht beseitigt und einige neue Rechtsinstitute eingeführt. Das von Rudolf von Jhering entdeckte Rechtsinstitut der culpa in contrahendo wurde mit dem Erlass des Vertragsgesetzes in das chinesische Recht eingeführt. Diese Arbeit hat sich mit den Anwendungsfällen der c. i. c. im chinesischen Recht mit Unterstützung der deutschen Literatur und der Rechtsprechung intensiv auseinandergesetzt. Was ist die Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs bei nichtigen und erfolgreich angefochtenen Verträgen? Fällt der Abbruch der Verhandlungen ohne triftigen Grund auch unter c. i. c.? Wie ist zwischen Schutzpflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen und p. V. V. zu unterscheiden? Ist c. i. c. in das Vertragsrecht oder Deliktsrecht einzuordnen? Durch die Befassung mit diesen Problemen wird der Umfang und Inhalt der vorvertraglichen Pflichten und die Rechtsfolgen der Haftung aus c. i. c. bezogen auf die jeweilige Fallgruppe konkretisiert. Darüber hinaus wird durch einen Vergleich zwischen der Delikts- und Vertragshaftung die dogmatische Grundlage dieses Rechtsinstituts untersucht. Über das Beispiel der chinesischen c. i. c. wird dem westlichen Leser einen Einblick in die chinesische Rechtskultur vermittelt und der Einfluss vom deutschen Recht in China dargestellt.

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2005

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