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Die Haftung des Frachtführers gegenüber dem Dritteigentümer

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Die Arbeit behandelt die Frage der Haftung des Frachtführers gegenüber dem Dritteigentümer. Dem Frachtführer kommen im Rahmen seiner Obhutshaftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes nach §§ 425 ff. HGB besondere Haftungsprivilegierungen (§§ 427 ff. HGB) und Verjährungsregelungen (§ 439 HGB) zu Gute, die über § 434 Abs. 1 HGB auch auf konkurrierende außervertragliche Ansprüche im Falle echter Anspruchsparallele Anwendung finden. Derartig ausgefeilte vertragliche Haftungssysteme sind jedoch stets der Gefahr ausgesetzt, durch Geltendmachung außervertraglicher Ersatzansprüche Dritter durchbrochen zu werden. Für die Obhutshaftung des Frachtführers nach §§ 425 ff. HGB hat der Gesetzgeber daher mit der Vorschrift des § 434 Abs. 2 HGB eine ausdrückliche Konkurrenzregelung für die Fälle unechter Anspruchsparallele geschaffen. Über die Regelung des § 434 Abs. 2 HGB entfaltet das frachtvertragliche Haftungssystem auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes haftungsprivilegierende Wirkung. Die aus den frachtvertragsbezogenen gesetzlichen und vertraglichen Haftungsausschlüssen und Haftungsbegrenzungen sowie aus den besonderen Verjährungsregelungen resultierende ungewöhnliche Privilegierung des Frachtführers gegenüber dem allgemeinen Schadensersatzrecht der §§ 249 ff. BGB bedarf jedoch für eine zulässige Drittwirkung stets eines besonderen Zurechnungsgrundes. Die Arbeit untersucht die Anwendungsfälle der Drittwirkung des frachtvertraglichen Haftungssystems über die Konkurrenzregelung des § 434 Abs. 2 HGB. Darüber hinaus stellt das frachtvertragliche Regelungsmodell zur Anspruchskonkurrenz allgemeingültige Grundsätze für die allgemeine Frage der Dritthaftungsbeschränkung auf, die sich auf sämtliche Vertragssysteme übertragen lassen und interessengerechte Ergebnisse für alle Beteiligten hervorbringen. Der Konkurrenzregelung des § 434 Abs. 2 HGB kann daher eine Modell- bzw. Vorbildfunktion für die Frage der Drittwirkung vertraglicher Haftungssysteme zugesprochen werden. Insofern leistet die Arbeit durch ihre Auseinandersetzung mit der frachtrechtlichen Konkurrenzregelung des § 434 Abs. 2 HGB auch einen wesentlichen Betrag zu der allgemeinen privatrechtlichen Frage nach der Wirkung von vertragsbezogenen gesetzlichen und vertraglichen Haftungsprivilegierungen gegenüber Dritten.

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2005

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