Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren als Mittel der Verjährungshemmung
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Durch die Reform des Schuldrechts ist die regelmäßige Verjährungsfrist von ursprünglich dreißig, auf drei Jahre verkürzt worden. Umso mehr rücken die Instrumentarien in den Mittelpunkt, mit denen der Eintritt der Verjährung hinausgeschoben werden kann. In diesem Zusammenhang kommt der Möglichkeit des Gläubigers, die Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren zu hemmen, eine außerordentliche praktische Bedeutung zu. Nicht zuletzt deshalb, weil das Mahnverfahren in den meisten Fällen den einfacheren und kostengünstigeren Weg zum Klageverfahren darstellt. Der Gläubiger muss lediglich einen Antrag auf Erlass des Mahnbescheids stellen, in dem er u. a. seine Forderung bezeichnet. Die Praxis zeigt jedoch, dass es immer wieder zu Fehlern bei der Antragstellung kommt. Diese Fehler können eine rechtzeitige Verjährungshemmung gefährden. Insbesondere bei unzureichender Bezeichnung der geltend gemachten Forderung, läuft der Gläubiger Gefahr, dass der Mahnbescheid trotz Zustellung keine Verjährungshemmung herbeiführt und die Forderung in Folge dessen verjährt.