Das sichere Geleit unter besonderer Berücksichtigung des Zivilprozessrechts
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Gertraud Bauer stellt das sichere Geleit in seiner Ausgestaltung im deutschen Recht - insbesondere im Zivilprozessrecht - dar. § 295 StPO als einzige Vorschrift über das sichere Geleit im deutschen Recht ist allein auf die Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten zugeschnitten. Sie weist daher in der konkreten Anwendung bereits im Strafverfahren gegen den Beschuldigten eine Vielzahl von Problemen auf, findet über seinen ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus aber auch im Strafverfahren gegen Dritte, im Zivilprozess und für das Erscheinen des Beschuldigten vor dem Untersuchungsausschuss Anwendung. Die Autorin untersucht die dem Rechtsinstitut des sicheren Geleits innewohnenden Risiken für den Beschuldigten und aus ihm erwachsende Chancen für die Sachverhaltsaufklärung. Sie beschäftigt sich ausführlich mit Bedeutung und Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschuldigten für das gegen ihn gerichtete Strafverfahren. Berücksichtigung haben aber auch im Hinblick auf die für die Frage der Erteilung sicheren Geleits notwendige Interessenabwägung die Bedeutung des persönlichen Erscheinens des Beschuldigten in anderen Verfahren und das staatliche Strafverfolgungsinteresse gefunden. Art. 12 EuRhÜbk als die zentrale Regelung des Völkerrechts über das sichere Geleit fließt insbesondere als vergleichendes Moment in die Dissertation ein. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass eine Notwendigkeit für eine Kodifikation sicheren Geleits im deutschen Recht besteht, regt aber gleichzeitig unter Heranziehung der zuvor aufgezeigten Schwächen der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung eine Reform der Vorschrift des § 295 StPO an.