Die Teilnichtigkeit von Rechtsgeschäften im klassischen römischen Recht
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Auch im römischen Recht konnte von mehreren in einem Vertrag getroffenen Abreden oder von mehreren in einem Testament stehenden Verfügungen eine einzelne wegen Unmöglichkeit, Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz oder dergleichen unwirksam sein. In diesen und ähnlichen Fallgestaltungen stellt sich das Problem der Teilnichtigkeit: Soll der ganze Vertrag bzw. das ganze Testament unwirksam sein oder nur der jeweils betroffene Teil? Die römischen Juristen haben keine abstrakte Begrifflichkeit von der Teilnichtigkeit der Rechtsgeschäfte entwickelt, und doch gab es diese Figur im römischen Privatrecht überaus häufig. Zahlreiche Quellen sind uns überliefert, viele von ihnen sind in dieser Monographie erstmals in den Zusammenhang mit dem Thema gestellt. Während das Bild im Vertragsrecht so bunt ist wie die Vielfalt der Verträge und Parteiinteressen, lassen sich die Wurzeln der Teilnichtigkeit im Erbrecht historisch-dogmatisch bis weit in die archaische Zeit zurückverfolgen. Prozessuale Hindernisse für die Durchsetzung teilnichtiger Geschäfte kannte das römische Recht nicht.