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"Wildes" Plakatieren

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Der Verfasser beschäftigt sich mit der wettbewerbsrechtlichen Bewertung des „wilden“ Plakatierens vor und nach der UWG - Reform 2004. Unter „wildem“ Plakatieren versteht man das Bekleben von öffentlichem oder privatem Eigentum mit Plakaten, für das entweder keine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis vorliegt bzw. bei dem die Nutzungsrechte anderer verletzt werden. Plakate werden hierzu unerlaubt an bereits verpachtete Werbeflächen, an Litfasssäulen, Bauzäunen, Brückengeländern, Hauswänden oder ähnlichem angebracht. Eine solche Vorgehensweise hat sich in den letzten Jahren zunehmend in dem Bereich der Aussen- und Veranstaltungswerbung etabliert. In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht wurde und wird die Frage nicht einheitlich beurteilt, inwieweit ein Unterlassungs- bzw. Schadensersatzanspruch nach der Generalklausel in Betracht kommen kann. Dies zeigt vor allem die der Studie angefügte Dokumentation nicht veröffentlichter Entscheidungen zum „wilden“ Plakatieren, in der die Rechtsprechung grösstenteils einen Unterlassungsanspruch nach § 862 BGB bzw. 1004 BGB befürwortet und einen Verstoss gegen die wettbewerbsrechtliche Generalklausel zum Teil ablehnt bzw. dahinstehen lässt. Die Untersuchung befasst sich mit der Frage, wie das „wilde“ Plakatieren nach der Generalklausel des § 1 UWG a. F. und nach der neuen Generalklausel des § 3 UWG wettbewerbsrechtlich zu bewerten war bzw. zu bewerten ist. In der Untersuchung findet eine vergleichende Bewertung statt, welche die Gemeinsamkeiten und Unterschiede vor und nach der UWG - Reform 2004 aufzeigt. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass das „wilde“ Plakatieren vor der UWG - Reform eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung darstellte, welche im Rahmen des § 1 UWG a. F. die Fallgruppen der Behinderung und des Vorsprunges durch Rechtsbruch verwirklichten konnte. Die UWG -Reform hat zu einer grundlegenden Neubestimmung des gesamten Tatbestandes der Wettbewerbsverletzung geführt. Die Fallgruppen wurden durch die UWG - Reform zum Teil als Beispielstatbestände unlauteren Verhaltens in § 4 UWG gesetzlich geregelt. Die Fallgruppe des Rechtsbruchs wurde in § 4 Nr.11 UWG normiert, wobei das Kriterium des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer eingeführt wurde. Gleichzeitig wurde die zielgerichtete individuelle Behinderung von Mitbewerbern in § 4 Nr.10 UWG normiert, die bei Rechtsverstössen zulasten von Wettbewerbern ebenfalls eingreifen kann. Der Verfasser befasst sich mit diesem Übergang von der Generalklausel des § 1 UWG a. F. zur gesetzlichen Fallgruppendefinition in § 4 Nr.10 UWG und § 4 Nr.11 UWG sowie deren Verhältnis zur neuen Generalklausel des § 3 UWG und deren Anwendbarkeit auf das „wilde“ Plakatieren.

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2006

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