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Ansprüche des Arzneimittelgeschädigten gegen den pharmazeutischen Unternehmer nach §§ 84, 84a AMG

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Mit dem 2. Schadenersatzrechtsänderungsgesetz, welches am 01. August 2002 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber versucht, die haftungsrechtliche Situation des Geschädigten zu verbessern. Die Änderungen des AMG lassen sich in folgenden Punkten zusammenfassen: 1. Umkehr der Beweislast für die Fehlerursache zu Lasten des pharmazeutischen Unternehmers, § 84 Abs. 1, Abs. 3 AMG 2. Einführung einer Kausalitätsvermutung, sofern das Arzneimittel zur Schadensverursachung geeignet ist, § 84 Abs. 2 AMG 3. Erhöhung der Haftungshöchstgrenzen, § 88 AMG 4. Die Zuerkennung von Schmerzensgeld, § 87 AMG und 5. Die Begründung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung des möglicherweise durch ein Arzneimittel Geschädigten gegen den pharmazeutischen Unternehmer und/oder gegen die für die Arzneimittelüberwachung zuständigen Behörden, § 84a AMG. Der Gesetzgeber hat damit letztlich den seit langer Zeit in der Literatur und Praxis gestellten Forderungen Rechnung getragen. Im Folgenden soll zu den einzelnen Änderungen, die im Wege des 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetztes vorgenommen wurden, Stellung bezogen werden, wobei eine Untersuchung der jeweiligen Änderungen zeigen wird, ob sich durch die Neuregelung der Arzneimittelhaftung die Stellung des Geschädigten im Schadensersatzprozess wesentlich verbessert und der Gesetzgeber sein Ziel „Waffengleichheit“ im Arzneimittelhaftungsprozess zu schaffen, tatsächlich erreicht hat.

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2006, měkká

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