Wettbewerb in der Abfallwirtschaft
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Für die Abfallwirtschaft sind verbindliche Zuweisungen von Abfällen von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Indem die Zuweisungen die Entsorgung von Abfällen in konkreten Entsorgungsanlagen vorschreiben, gewährleisten sie die Auslastung der begünstigten Anlagen und verhindern Wettbewerb. Der Verfasser geht der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen verbindliche Abfallzuweisungen mit den wettbewerbsschützenden Normen des Gemeinschafts-, Verfassungs- und Vergaberechts vereinbar sind. Einführend werden die rechtlichen Grundlagen und die Aufgaben der Abfallwirtschaftspläne dargestellt. Zudem verdeutlicht ein Vergleich mit den Abfallwirtschaftsplänen der anderen Bundesländer, dass in Nordrhein-Westfalen das Instrument der Verbindlicherklärung besonders häufig zur Steuerung der Abfallströme eingesetzt wird. Im Folgenden wird die Vereinbarkeit der verbindlichen Zuweisungen mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht untersucht. Dabei wird festgestellt, dass einzig der Gesichtspunkt der Anlagenrentabilität geeignet ist, den Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit zu rechtfertigen. Allerdings fehlt es regelmäßig an der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme, da durch das Verbot der Ablagerung unvorbehandelter Abfälle im Juni 2005 eine Verknappung der Entsorgungskapazitäten eingetreten ist. Verbindliche Zuweisung von Abfällen zur Gewährleistung der Auslastung einzelner Entsorgungsanlagen sind daher nicht mehr erforderlich. Vor diesem Hintergrund verletzen die verbindlichen Abfallzuweisungen auch die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit von konkurrierenden Anlagenbetreibern und beauftragten Entsorgungsunternehmern. Sofern die verbindlichen Zuweisungen für die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit in Ausnahmefällen unabdingbar sind, müssen die Abfallwirtschaftsbehörden im Rahmen der Zuweisungsentscheidung die grundrechtlichen Vorgaben der Art. 12 GG und 3 GG beachten. Nur wenn die Zuweisungen diesen Anforderungen genügen, sind sie geeignet, die europaweite Ausschreibungspflicht zu beschränken. Allerdings genügen die derzeit geltenden Abfallwirtschaftspläne diesen Anforderungen nicht.