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Haftung und Schadenskompensation bei Verstößen gegen Ad-hoc-Publizitätspflichten

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Die Anleger börsennotierter Unternehmen in Deutschland durchlebten in den Jahren zwischen 1998 und 2002 ein Wechselbad der Gefühle. Der beispiellosen Emissionsflut neuer Aktien und einer grenzenlos bul- lischen Euphorie bis zum Monat März 2000 folgte der kapitalvernich- tende Börsencrash auf Raten, der von zahlreichen Insolvenzen jun- ger Aktiengesellschaften begleitet war. Gerade in dieser Zeit wurde die Investitionsentscheidung vieler Anleger durch Veröffentlichungen unzähliger falscher Ad-hoc-Mitteilungen der Emittenten negativ beein- flusst und dadurch geschädigt. Da erst mit dem 4. Finanzmarktförde- rungsgesetz die Haftungsnormen der §§ 37b, 37c WpHG geschaffen wurden, konnten diese geschädigten Anleger Schadensersatz bei fehlerhafter Ad-hoc-Publizität nur nach den Normen des allgemeinen Zivilrechts einfordern. Fast sämtliche Klagen waren zunächst erfolg- los. Erst durch Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (Infomatec, EM. TV) erhielten geschädigte Anleger Schadensersatz zugesprochen. Tim Jungmichel untersucht sämtliche mögliche zivilrechtliche Anspruchs- grundlagen bei Verstössen gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht gem. § 15 WpHG auf ihre Tauglichkeit und nimmt Stellung zu der Rechtsprechung des BGH. Der Autor analysiert und diskutiert insbesondere Aspekte der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität. Einen be- sonderen Schwerpunkt der Untersuchung bilden die neuen Haftungs- normen der §§ 37b, 37c WpHG, zu denen es noch keine obergericht- liche Rechtsprechung gibt. Die Novellierungen der Haftungsnormen durch das Anlegerschutzverbessungsgesetz (AnSVG) sind hierbei be- rücksichtigt. Im Fokus steht dabei der Begriff der Insiderinformation und die neue Möglichkeit der Emittenten der Selbstbefreiung von der Ad-hoc-Publizitätspflicht gem. § 15 Abs. 3 WpHG bei Vorliegen berech- tigter Interessen. Ebenso erfolgt eine Analyse der vom Gesetzgeber beabsichtigte Rechtsfolge in den §§ 37b, 37c WpHG. Der Autor nimmt am Ende des Werkes jedoch auch Stellung dazu, ob eine persönliche Haftung der handelnden Organe, eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Wertpapiertransaktion der Anleger sowie eine Schadenspauschalierung de lege ferenda ein- geführt werden sollte.

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2007

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