Haftung für Sorgfaltspflichtverletzung
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Die Verschuldenshaftung ist heute weitgehend objektiviert. Dessen ungeachtet ist die gesamte Haftungsdogmatik nach wie vor auf dem klassischen subjektiven Verschuldensbegriff aufgebaut. Die Folge davon sind zahlreiche ungelöste Problempunkte, so etwa der Streit um den subjektiven oder objektiven Fahrlässigkeitsmassstab, die Unsicherheit betreffend Funktion und Inhalt der Sorgfaltspflichten, die Adäquanzlehre, der Gegensatz von Erfolgs- und Verhaltensunrecht, der Gefahrensatz, die gewöhnlichen Kausalhaftungen sowie die Frage einer Gefährdungshaftungsgeneralklausel. Die vorliegende Abhandlung zeigt, dass eine Klärung nur herbeizuführen ist, wenn die Verschuldenshaftung, der Gerichtspraxis folgend, als ein am Schutz legitimer Integritätserwartungen orientiertes Haftungsprinzip verstanden wird. Sie erörtert dabei einlässlich die Tragweite der Handlungsverantwortlichkeit sowie die fundamentale Bedeutung, die den Güterschutznormen und dem Vertrauensgedanken bei der Bestimmung der konkret gebotenen Sorgfalt zukommt.