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Die Beteiligung des Deutschen Bundestages an der Sekundärrechtsetzung der Europäischen Union

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Art. 23 Abs. 2 und 3 Grundgesetz verpflichten die Bundesregierung, den Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union zu informieren. Daneben beinhaltet er das Recht des Bundestages, Stellungnahmen zu Rechtsetzungsakten der Europäischen Union abzugeben. Der Bundestag behandelt die ihm zugeleiteten EU-Vorlagen in den verschiedenen Fachausschüssen und nicht etwa nur im Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Diese Arbeit untersucht beispielhaft die Mitwirkung des Rechtsausschusses bei der europäischen Rechtsetzung. Betrachtet wird die Tätigkeit in der 15. Legislaturperiode. Anhand der ausgewerteten Bundestagsdrucksachen und Ausschussprotokolle wird nachvollzogen, wie effektiv der Ausschuss an der europäischen Rechtsetzung mitwirkt.

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2008, měkká

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