Reichweite der Bereichsausnahme "Gesellschaftsrecht" im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen
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§ 310 Abs. 4 BGB nimmt pauschal das Gesellschaftsrecht vom sachlichen Anwendungsbereich des AGB-Rechts aus. Eine ähnliche Regelung findet sich im 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Bei der Abgrenzung des Kernbereichs der Verträge gesellschaftsrechtlichen Charakters von ihrer schuldrechtlichen Peripherie geht es daher auch um die Frage, ob sich die Reichweite der Bereichsausnahme immer noch allein anhand von nationalen Maßstäben bestimmen läßt oder ob sich für diese durch die Umsetzung der Richtlinie eine Änderung ergeben hat. Den Ausführungen zur Europarechtskonformität der Bereichsausnahme sowie zu dem sowohl bedeutsamen als auch besonderen Zusammenspiel von europäischem Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht folgt die Darstellung zum Anwendungsbereich der Richtlinie. Hierbei wird strikt zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Anwendungsbereich getrennt. Ist die Rolle der Richtlinie geklärt, geht es sodann um die Bestimmung der Reichweite der Bereichsausnahme für das Gesellschaftsrecht. Dabei wird zunächst untersucht, welche Gesellschaftsformen unter § 310 Abs. 4 BGB fallen. Zur Debatte steht dabei insbesondere die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme auf die stille Gesellschaft. In einem weiteren Schritt wird der Frage nachgegangen, welche Verträge auf dem Gebiete des Gesellschaftsrechts unter die Bereichsausnahme fallen. Die Abgrenzungskriterien werden dabei im Gegensatz zu Rechtsprechung und Literatur positiv umschrieben.