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Die Schutzinteressen des gefährdeten Zeugen und das Strafverfolgungsinteresse des Staates de lege lata

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Die Verfasserin setzt sich mit dem Verhältnis der Schutzinteressen des gefährdeten Zeugen und des Strafverfolgungsinteresses des Staates de lege lata auseinander. Der Zeugenschutz steht im Widerstreit mit anderen gegenläufigen Interessen wie den Rechten des Beschuldigten und dem Interesse des Staates an einer effektiven Strafverfolgung. Schützt der Staat den gefährdeten Zeugen, scheint das Ziel des Staates, Straftaten aufzuklären, beeinträchtigt zu sein, da Zeugenschutzmaßnahmen die Verwertbarkeit eines Zeugenbeweises beschränken und so die Effizienz der Strafverfolgung vermindern können. Die Bedrohung von Zeugen ist insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität ein häufig festzustellendes Phänomen. Der gefährdete Zeuge ist nicht selten Angriffen auf seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 14 GG ausgesetzt. Da die Aussageperson nicht nach eigenem Ermessen darüber entscheiden darf, ob sie als Zeuge aussagen möchte oder nicht, sondern grundsätzlich ihrer Aussagepflicht nachkommen muss, der Staat aber verfassungsrechtlich zum Schutz des Zeugen verpflichtet ist, sieht das Gesetz bestimmte Zeugenschutzmaßnahmen vor. Unter Zuhilfenahme der im Zusammenhang mit doppelfunktionalen Polizeimaßnahmen entwickelten Abgrenzungskriterien werden die einzelnen Maßnahmen in präventive und repressive Maßnahmen eingeteilt. Bei einigen Maßnahmen liegt der Schwerpunkt in dem Schutz des Zeugen und bei anderen in der Förderung der Strafverfolgung. Bei den als repressiv eingeordneten Schutzmaßnahmen kommt es de lege lata nicht zu einer Kollision von Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, denn die repressiven Zeugenschutzmaßnahmen fördern gerade die effektive Strafrechtspflege. Die als präventive Zeugenschutzmaßnahmen eingeordneten Maßnahmen dienen dagegen unmittelbar dem Schutz des gefährdeten Zeugen. Bei der Anordnung einer präventiven Zeugenschutzmaßnahme kollidiert deshalb nicht selten das Strafverfolgungsinteresse mit dem durch die präventive Maßnahmen verfolgten Zeugenschutz. Bei einer solchen Kollision ist im Rahmen der Ermessenausübung bei der Anordnung der Maßnahme zu bestimmen, welchem Interesse im konkreten Fall der Vorrang gebührt. Ein Vorrang des Zeugenschutzinteresses führt zur Anordnung, ein Vorrang des Strafverfolgungsinteresses zur Nichtanordnung der Maßnahme. Das Rangverhältnis der betroffenen Interessen kann zwar nicht im Wege einer abstrakten Gewichtung, aber anhand genereller Kriterien, die für die Wichtigkeit der Geltung des jeweiligen Interesses im konkreten Einzelfall maßgeblich sind, bestimmt werden. Relevant sind die Bedeutung der Sache, die Bedeutung des Zeugenbeweises für das konkrete Verfahren, die Schwere der dem Zeugen drohenden Nachteile, die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und die Mitverantwortung des Zeugen für seine Gefährdung. Durch eine Abwägung dieser Kriterien kann der über die Anordnung der präventiven Maßnahme entscheidende Beamte bzw. das Gericht das Gewicht der Interessen bei der Ermessenausübung feststellen, das Rangverhältnis der Bedingungen in der konkreten Situation bestimmen und so das Problem der Kollision von Strafverfolgungs- und Zeugenschutzinteresse bei der Ermessensausübung lösen.

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2008, měkká

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