Internationalisierung und Rechtsformwahl innerhalb der Europäischen Union
Autoři
Více o knize
Bisher waren deutsche Unternehmen bei ihrem grenzüberschreitenden Engagement in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf die Nutzung rechtlich unselbständiger Zweigniederlassungen oder auf die Gründung von Tochtergesellschaften in der Rechtsform des jeweiligen Investitionslandes angewiesen. Im ersteren Fall besteht keine Haftungs- trennung zum Mutterunternehmen, im zweiten Fall ist ein grenzüberschreitend agierendes Unternehmen gezwungen, seine Geschäfte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Tochtergesellschaften des jeweiligen nationalen Rechts abzuwickeln, mit der Konsequenz, dass bei einer Tätigkeit in 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union 27 verschiedene nationale Rechtsordnungen und damit auch unterschiedlichste nationale Rechtsformen zur Anwendung gelangen. Insoweit wurde sich auch im Internationalen Marketing wie auch in der Internationalen Unternehmensführung bei der systematischen Planung von Internationalisierungsvorhaben mit der Nutzung ausländischer und in der Regel unbekannter Rechtsformen des Investitionslandes und ebenso mit dem Betreten unbekannter ausländischer Gesellschaftsrechtsordnungen abgefunden. Aufgrund der Rechtsprechungsentwicklung des Europäischen Gerichtshofes im Bereich der Niederlassungsfreiheit der Art. 43, 48 EGV wird jedoch der Bereich der Rechtsformenwahl bei Internationalisierungsvorhaben einen neuen Stellenwert gewinnen, da Unternehmen bei Auslandsinvestitionen innerhalb der Europäischen Union nicht mehr allein auf die vom Investitionsland zur Verfügung gestellten Rechtsformen angewiesen sind. Innerhalb der Europäischen Union müssen Unternehmen bei der Gründung von Tochtergesellschaften nicht mehr auf die Rechtsformen des jeweiligen Investitionslandes zurückgreifen, sondern können im Rahmen der Internationalisierungsrechtsformenwahl auf sämtliche nationalen Kapitalgesellschaften aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgreifen. Durch die Nutzung einer einheitlichen Rechtsform für Mutterunternehmen und sämtlicher Tochtergesellschaften kommt es nicht nur zu einer drastischen Vereinheitlichung im Rahmen der statutarischen Organisationsstruktur, weil innerhalb des Gesamtunternehmens für sämtliche Gesellschaften ein einheitliches Gesellschaftsrecht zur Anwendung gelangt. Ebenso kommt es zu weiteren erheblichen Synergieeffekten weil in den unterschiedlichsten Investitionsländern innerhalb der europäischen Union auch im Außenverhältnis etwa gegenüber Geschäftspartnern, Banken oder Konsumenten grundsätzlich allein nur das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaates und damit allein das Gesellschaftsstatut der einheitlichen Rechtsform zur Anwendung gelangt. Diese Entwicklung wird gerade auch das Auslandsengagement kleiner und mittlerer Unternehmen innerhalb der Europäischen Union in Zukunft weiter erleichtern.