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Der Billigkeitserlass im System des Steuerrechts

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Dieses Buch beinhaltet eine systematische Darstellung des Billigkeitserlasses nach §§ 163, 227 AO. Insbesondere anhand aktueller Anwendungsfälle der Billigkeitsvorschrif-ten, z. B. der billigen Berücksichtigung nachweisgestörten Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerrecht, unbilliger Folgen bei einer Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven anlässlich einer Beendigung der Betriebsaufspaltung, unbilliger Besteuerung von Sanierungsgewinnen und rückwirkender Besteuerung nach einer verschärfenden Rechtsprechungsänderung wird der Frage nachgegangen, in welchem Teil der finanzbehördlichen Entscheidungen die Ermessensausübung liegt. Zunächst erörtert das Werk die Grundzüge der beiden Billigkeitsvorschriften, deren verfassungsrechtliche sowie verwaltungsrechtliche Bedeutung. Im Rahmen der sachlichen Billigkeitsgründe werden sowohl typische, aber gesetzlich regelungsunwürdige Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen die im Verfassungsrang stehenden Rechtsgrundsätze durch Steuererhebung betrachtet. Zusätzlich wird bei der Feststellung der persönlichen Unbilligkeit auf öffentlich-rechtliche Struktur der Abwägung eingegangen. Aus dieser Untersuchung folgert der Verfasser, dass kein Entscheidungsspielraum der Finanzverwaltung auf der Tatbestandsebene der §§ 163, 227 AO angenommen werden kann. Sodann untersucht der Verfasser, ob einer von vielen Autoren vertretenen Auffassung, die entgegen dem GmS-OGB nicht von einer einheitlichen Ermessensentscheidung, sondern von einem im Ergebnis auf Null reduzierten Rechtsfolgeermessen ausging, zu folgen ist. Dabei zeigt er auf, dass weder die historisch begründete Position des GmS-OGB, noch die in der Literatur vertretene Auffassung aus verfassungsrechtlichen Gründen überzeugen kann. Der Verfasser kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass der Terminus „können“ in den §§ 163, 227 AO aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung der Normen als ein „müssen“ zu verstehen ist. Dies ist nach Ansicht des Verfassers der einzige Weg, die ältere Rechtsprechung des GmS-OGB, welche auf § 108 RAO 1919 zurückgeht, zu überwinden.

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2009, měkká

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