Die Fortsetzung des Rechtsstreits nach Wechsel der Sachlegitimation oder der Prozessführungsbefugnis
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Die Zivilprozessordnung behandelt in §§ 239, 240, 241 Abs. 3, 242 ZPO und in § 265 ZPO einzelne Fallgruppen der Änderung der Sachlegitimation oder der Prozessführungsbefugnis und deren Auswirkungen auf die Fortsetzung des Rechtsstreits. In der Rechtspraxis existieren jedoch weitere Fallkonstellationen, bei denen sich die Sachlegitimation oder die Prozessführungsbefugnis ändert. Auch für diese in der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich geregelten Fälle ist zu entscheiden, welche Auswirkungen diese Änderung auf die Fortsetzung des Rechtsstreits hat. Die bereits in der juristischen Literatur und Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien der Wortlautauslegung, der Prozessökonomie und der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, das Ende der Parteiexistenz oder die schutzwürdigen Interessen Dritter sind lediglich in einzelnen Fallkonstellationen geeignet, die Anwendungsbereiche des Instituts des gesetzlichen Parteiwechsels von denen der gesetzlichen Prozessstandschaft abzugrenzen. In dieser Studie wird als allgemeingültiges Abgrenzungskriterium das Kriterium der beliebigen Wiederholbarkeit der Disposition über die Sachlegitimation oder die Prozessführungsbefugnis herausgearbeitet, um die Auswirkungen der Änderung der Sachlegitimation oder der Prozessführungsbefugnis auf die Fortsetzung des Rechtsstreits sachgerecht beurteilen zu können. Ebenfalls werden die Grenzen dieses allgemeingültigen Abgrenzungskriteriums dargestellt.