Datenschutz als Drittwirkungsproblem
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Moderne Datenverarbeitungsprozesse der Wirtschaft, wie das Customer Relationship Management (CRM), um das es hier vordergründig geht, stellen das mittlerweile in die Jahre gekommene Datenschutzrecht vor neue Herausforderungen. Das Bundesdatenschutzgesetz geht - trotz mehrerer Novellierungen in jüngerer Vergangenheit - wie bisher von überschaubaren eindimensionalen Verarbeitungsprozessen aus, die mit der modernen Struktur arbeitsteiliger und großräumiger Wirtschaftstätigkeit nicht mehr harmonieren. Moderne Analyseverfahren wie Data Mining kollidieren dabei vor allem mit der datenschutzrechtlichen Anforderung einer klaren Zweckbestimmung der Datenerhebung und -verarbeitung. Der somit bestehende Konflikt der Datenverarbeitung des CRM mit einfachem Datenschutzrecht wirft zwangsläufig die Frage auf, ob der Gesetzgeber die widerstreitenden rechtlich geschützten Interessen der Beteiligten insoweit verfassungsgemäß verortet und abgewogen, also im Kern den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet hat. Damit ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung beim CRM nicht zuletzt auch ein Drittwirkungsproblem. Der Autor stellt auf Grundlage der modifizierten Schutzpflichtlehre einen grundrechtlich fundierten dogmatischen Unterbau der einfachgesetzlichen Regelung vor, der auch die Analyse ermöglicht, ob der Gesetzgeber sich mit seiner Regelung der privaten Datenverarbeitung im dritten Abschnitt des BDSG im Rahmen der verfassungsmäßigen Regelungsspielräume bewegt. Die Untersuchung ist nicht nur ein Beispiel für das diffizile Zusammenspiel von rechtsgrundsätzlichen Vorgaben der Verfassung und ihrer Umsetzung im einfachen Recht, sondern auch ein Beitrag für das in der rechtlichen Literatur bisher weithin vernachlässigte private Datenschutzrecht.