Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
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Bei § 21 StVG, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis, handelt es sich um eine Sanktionsnorm, der aus dem Bereich des Nebenstrafrechts mit Abstand die größte praktische Bedeutung zukommt. Aus wissenschaftlicher Sicht führt die Vorschrift hingegen eher ein Schattendasein, was den Eindruck vermittelt, dass der Tatbestand keine nennenswerten Sachprobleme aufweist. Dies wiederum kommt der Praxis sehr entgegen, weil sie dieses Massendelikt, ohne große Subsumptionsarbeit leisten zu müssen, sozusagen in Fließbandentscheidungen aburteilen kann. Die Autorin zeigt auf, dass in allen Tatbestandsvarianten mehr oder weniger große dogmatische Probleme verborgen sind. Diese finden sich zumeist in den anderen Rechtsquellen, auf die § 21 StVG als Blankettstraftatbestand verweist. Im Einzelnen sind das Vorgaben aus dem Strafrecht selbst, dem Strafprozessrecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Fahrerlaubnisrecht und neuerdings auch dem Europarecht. Schwerpunktmäßig behandelt wird z. B. das Erschleichen von Führerscheinen und Fahrerlaubnissen. Ein weiterer Schwerpunkt des Werkes liegt auf dem durch die Rechtsprechung des EuGH ausgelösten sog. Führerscheintourismus. Insbesondere die deutschen Verwaltungsgerichte haben auf die Entscheidung des EuGH mit großer Empörung reagiert und waren von Anfang an bemüht, den Vorgaben des EuGH auszuweichen. Ihre nicht zu übersehende Tendenz, EU-Führerscheinen im Einzelfall die Anerkennung zu versagen, hat selbstverständlich auch Auswirkungen auf eine Strafbarkeit aus § 21 StVG.