Der Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen der (digitalen) Außenprüfung
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Die Datenzugriffsbefugnis des § 147 Abs. 6 AO eröffnet der Finanzverwaltung die Möglichkeit im Rahmen einer Außenprüfung die aufbewahrungspflichtigen digitalen Daten des Steuerpflichtigen computergestützt auszuwerten. Die Realisierung des Datenzugriffs bedingt im Vorfeld eine spezielle Aufbewahrung dieser Daten und bedarf der sanktionsbewehrten Mitwirkung des Steuerpflichtigen. Im Rahmen dieser Mitwirkung hat er aber auch Einfluss auf den Umfang des Datenzugriffs, der durch die (Verwaltungs-)Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) grundsätzlich zu weit gesteckt ist. Da die drei möglichen Zugriffsarten im doppelten Ermessen der Finanzbehörde stehen, ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit untrennlich mit der Frage nach der pflichtgemäßen Ermessensausübung verknüpft. Überschreitet die Finanzverwaltung ihre Datenzugriffsbefugnisse, kann der Steuerpflichtige dagegen wirksamen Rechtsschutz erlangen.