Die Rechtsposition des nichtehelichen Vaters im Elternkonflikt in Deutschland und England
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Die Lebensumstände nichtehelicher Kinder sind oft nicht anders als die von ehelichen Kindern. Viele leben in stabilen nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Scheitert die Beziehung von Vater und Mutter oder bestehen von Anfang an schwerwiegende Konflikte geraten nichteheliche Eltern und ihre Kinder in eine mit der Ehescheidung vergleichbare Situation. Auch wenn sie nie verheiratet waren, werden Vater und Mutter, ob sie es wünschen oder nicht, über das gemeinsame Kind immer miteinander verbunden sein. Dennoch können sich die Eltern in vielen Fällen nicht darauf verständigen, die Verantwortung für ihr Kind gemeinsam wahrzunehmen. Unter Umständen ist die nichteheliche Mutter, bei der das Kind nach der Trennung der Eltern fast immer lebt, aus falsch verstandenem Kindeswohl oder eigennützigen Motiven daran interessiert, den Vater soweit wie möglich von den Belangen ihres Kindes fernzuhalten. Dieser möchte hingegen, trotz des konfliktbehafteten Verhältnisses zur Mutter, im vollen Umfang als Elternteil anerkannt und an der Pflege und Erziehung seines Kindes beteiligt werden. Für den nichtehelichen Vater, der sich nicht auf die Aufgabe der Zeugung und die Leistung von Kindesunterhalt reduzieren lassen will, stellt sich die Frage, inwieweit es ihm auch gegen den Willen der Mutter möglich ist, sich aktiv in das Leben des Kindes einzubringen. Rechtlich geht es vor allem um die abstammungsrechtliche Anerkennung als Vater, die Erlangung des Sorgerechts, den Umgang mit dem Kind sowie die Verhinderung einer von der Mutter gewünschten Adoption des Kindes durch Dritte bzw. durch den neuen Partner der Mutter. Anhand der bestehenden Regelungen des Abstammungs-, Sorge-, Umgangs- und Adoptionsrechts untersucht die Autorin, inwieweit der nichteheliche Vater in Deutschland und England bei der Erlangung und Ausübung elterlicher Rechte Mitwirkungsbefugnissen der Mutter unterliegt.