Die sog. Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 Satz 1 BGB
Autoři
Více o knize
Generalunternehmervertrag und Nachunternehmervertrag sind nach allgemeiner Auffassung rechtlich selbständig und streng voneinander zu trennen, weshalb Vorgänge in dem einen Vertragsverhältnis grundsätzlich auch keine Auswirkungen auf das jeweils andere Vertragsverhältnis haben. Daher kann ein Generalunternehmer die Vergütung seiner Nachunternehmer verweigern, obwohl der Bauherr mit der gesamten Leistung zufrieden ist und den Generalunternehmer bezahlt. Als „Nachunternehmerregelung“ will § 641 Abs. 2 Satz 1 BGB diesen Missstand beseitigen, indem Vorgänge im Generalunternehmervertrag zur Fälligkeit der Vergütung des Nachunternehmers führen sollen. Der Autor untersucht zunächst, ob die von § 641 Abs. 2 Satz 1 BGB bewirkte Verknüpfung zweier selbständiger Verträge gegen den Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse verstößt. In diesem Zusammenhang wertet er die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mehrerer Obergerichte aus, die sich mit der Frage der rechtlichen Eigenständigkeit von Generalunternehmervertrag und Nachunternehmervertrag befasst. Darauf folgt die Analyse, welche Bedeutung § 641 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Baupraxis zukommt. Hierbei werden alle ersichtlichen Probleme im Umgang mit der Vorschrift dargestellt und praxisgerecht gelöst.