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Strafrechtliche Bankhaftung

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Bisher konnte die Bank als Unternehmen - von punktuellen Haftungsgrundlagen im Nebenstrafrecht abgesehen - nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Delikte eines Bankangestellten wie Betrug oder Geldwäscherei konnten nur zur Haftung des delinquenten Bankers und gegebenenfalls des verantwortlichen Geschäftsherrn führen. Die Bank an sich blieb davon indessen unberührt. Seit der Einführung der kernstrafrechtlichen Unternehmenshaftung am 1. Oktober 2003 ist dem nicht mehr so. Der Bank resultieren daraus zwei unterschiedliche Pflichten. Gemäss der subsidiären Verantwortlichkeit von Art. 102 Abs. 1 StGB ist sie zur klaren personalen Organisationsstruktur verpflichtet, gemäss der originären Verantwortlichkeit von Art. 102 Abs. 2 StGB zur Verhinderung von sieben Katalogstraftaten. Die vorliegende Arbeit hat für beide Haftungsvarianten bankspezifische Vorkehren erarbeitet, welche den Anforderungen an die Unternehmensorganisation des Art. 102 StGB genügen und die Bank so vor einer strafrechtlichen Verantwortung bewahren.

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