Contractual Trust Agreements aus insolvenzrechtlicher Sicht
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Zahlreiche deutsche Unternehmen haben sich in den letzten Jahren dazu entschieden, Versorgungs- und Wertguthabenansprüche ihrer Arbeitnehmer durch die Ausgliederung von Vermögenswerten auf einen Treuhänder abzudecken. Solche Treuhandkonstruktionen werden regelmäßig als „Contractual Trust Agreements“ bzw. „Contractual Trust Arrangements“ (CTA) bezeichnet. Mit der Einrichtung eines CTA verfolgen die Unternehmen vornehmlich zwei Ziele: Zum einen können die internationalen Bilanzkennzahlen des Unternehmens über die Verkürzung der US-GAAP- bzw. IFRS-Bilanz verbessert werden. Zum anderen können die Versorgungs- und Wertguthabenansprüche der Arbeitnehmer mittels eines CTA gegen eine mögliche Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert werden. Es besteht so die Möglichkeit, auch Arbeitnehmerwertguthaben abzusichern, die nicht bereits in den Anwendungsbereich des Pensionssicherungsvereins fallen. Eine Insolvenzsicherung der Wertguthaben der Arbeitnehmer gibt der Gesetzgeber sowohl in § 7 e SGB IV (neue Fassung) als auch in § 8 a ATG vor. In der Praxis existiert eine Vielzahl von CTA-Modellen, jeweils in verschiedenen Untervarianten. Dass es eine solche Vielzahl von CTA-Konstruktionen gibt, liegt insbesondere daran, dass die Frage der Insolvenzsicherheit der verschiedenen CTA-Modelle bislang nicht abschließend geklärt ist. Der Verfasser untersucht die in der Praxis geläufigsten CTA-Modelle - also insbesondere das Doppeltreuhandmodell, die verschiedenen Verpfändungsmodelle sowie die CTA-Konstruktion über eine doppelstöckige Doppeltreuhand - auf ihre Insolvenzfestigkeit und Praxistauglichkeit. Anschließend prüft er, welche Anforderungen an die Person des Treuhänders zu stellen sind und welche Besonderheiten diesbezüglich zu beachten sind. Schließlich wird dargestellt, welche Rechtsfolgen mit einem Wertverlust der auf den Treuhänder übertragenen Vermögensgegenstände verbunden sind.