Die Rücknahme illegal grenzüberschreitend verbrachter Abfälle
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Wie lässt sich der Abfallempfänger in die Pflicht nehmen, der illegal Abfälle importiert, aber weder über eine Behandlungsanlage noch über eine Anlagengenehmigung verfügt? Grundsätzlich sieht die Verordnung (EG) 1013/2006 über die (grenzüberschreitende) Verbringung von Abfällen vor, dass der Abfallerzeuger illegal verbrachte Abfälle zurückzunehmen hat. Für illegale Abfallverbringungen, bei denen der Erzeuger die fehlende Genehmigung, der Empfänger hingegen die fehlende Behandlungsanlage zu vertreten hat, finden sich keine Vorgaben. Kommt also der Abfallempfänger ungeschoren davon? Einer fundierten Darstellung sowohl des Notifizierungsverfahrens als auch der illegalen Verbringungen folgt die Analyse der für eine legale Verbringung erforderlichen abfallrechtlichen (transnationalen und multipolaren) Genehmigungen und des daraus resultierenden polygonalen (Notifizierungs-) Rechtsverhältnisses zwischen Abfallerzeuger (dem so genannten Notifizierenden), Abfallempfänger und betroffenen Behörden. Dem Baurecht vergleichbar, das zwischen formeller und materieller Rechtswidrigkeit unterscheidet, lässt sich nach formeller und materieller Rechtmäßigkeit einer Abfallverbringung differenzieren und die Verantwortlichkeit je nach Abfallart und geplanter Entsorgung dem Erzeuger und/oder (auch) dem Empfänger zuweisen. Während der Erzeuger für das Genehmigungsverfahren und damit für die formelle Rechtmäßigkeit verantwortlich ist, ist der Empfänger für die materielle Rechtmäßigkeit dann verantwortlich, wenn er unter Missachtung der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) Abfälle zur Verwertung annimmt, ohne die erforderliche Anlage bzw. Anlagengenehmigung zu haben. Die Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers für die formelle und des Abfallempfängers für die materielle Rechtswidrigkeit führt dazu, dass in dem Rücknahmerechtsverhältnis der Empfängerstaat gegen den Versandstaat einen Anspruch auf Rücknahme der Abfallmenge durch den Abfallerzeuger hat; dabei umfasst der Anspruch die Menge, auf die sich die beteiligten Staaten unter Berücksichtigung der jeweiligen Störeranteile von Erzeuger und Empfänger geeinigt haben. Dem Versandstaat hingegen steht ein Anspruch gegen den Empfängerstaat auf Entsorgung des verbleibenden Anteils durch den Abfallempfänger zu.