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Das Analogieverbot im Verwaltungsrecht

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Auch in der Eingriffsverwaltung stößt der Rechtsanwender immer wieder auf Lücken und Unvollständigkeiten im Gesetz. Er steht dann vor der Frage, ob er solche Lücken nach Maßgabe der hergebrachten rechtsmethodischen Grundsätze schließen und das Gesetz auch dann konsequent zu Ende denken soll, wenn er damit neue Eingriffsbefugnisse der Verwaltung schafft oder bestehende ausdehnt. Beim betroffenen Bürger kann der Eindruck entstehen, dass sich die Verwaltung ihre Befugnisse selbst schafft, obwohl dies nach seinem Empfinden in grundrechtsrelevanten Bereichen dem Parlamentsgesetzgeber vorbehalten sein müsste. Der Verfasser nimmt dies zum Anlass, um der aus dem Strafrecht geläufigen Problematik nachzugehen, ob es der Exekutive auch im Verwaltungsrecht untersagt ist, Eingriffsbefugnisse im Wege analoger Rechtsanwendung zu kreieren. Die Analyse beginnt mit der Betrachtung der rechtmethodischen Grundlagen der Fortbildung des Rechts über Analogieschlüsse. Sie nimmt darauf aufbauend die zur Thematik ergangene, nicht immer konsistente Rechtsprechung des BVerfG sowie die der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Stand der Diskussion in der rechtswissenschaftlichen Literatur in den Blick. Praktische Beispiele veranschaulichen die Fragestellungen. Über vertiefende Betrachtungen des gedanklichen Prozesses, der bei der Rechtsanwendung zu durchschreiten ist, führt der Verfasser den Leser dann zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und Grenzen der analogen Rechtsanwendung im Eingriffsbereich. Am Ende steht der Versuch, praktisch handhabbare Maßstäbe und Kriterien zu beschreiben, anhand derer im konkreten Einzelfall zu bestimmen ist, ob die analoge Anwendung einer Norm den damit verbundenen Grundrechtseingriff rechtfertigen kann oder nicht.

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2011

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