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Die Auswirkungen von Mengenänderungen, Änderungsanordnungen und (Teil-)Kündigungen auf die Vergütung des Unternehmers bei einem kalkulierten Gewinn aus Übernahmematerial

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In der Baupraxis kommt es im Zuge von Bauausführungen häufig zu Mengenänderungen, Änderungsanordnungen und (Teil-) Kündigungen. Die aus solchen Änderungen resultierende Vergütungsanpassung bzw. Kündigungsabrechnung des Unternehmers führt nicht nur im Werkvertragsrecht des BGB, sondern auch bei Vereinbarung der VOB/B regelmäßig zu Schwierigkeiten. Dies gilt erst recht, wenn sich bei den vereinbarten Leistungen, die der Unternehmer zu erbringen hat, Positionen finden, aus denen dem Unternehmer unter Umständen auch ein Vorteil erwächst. Gemeint ist hier vor allem so genanntes Übernahmematerial. So kann das Aushubmaterial einer Baugrube (z. B. Sand oder Kies) für den Unternehmer einen wertvollen Rohstoff darstellen, ebenso wie der bei Abrissarbeiten gewonnene Metallschrott oder das bei Rodungsarbeiten gefällte Holz. Die Parteien haben hier zunächst zu klären, welcher Partei der wirtschaftliche Erlös aus dem Übernahmematerial zukommen soll. Anschließend stellt sich die Frage, auf welche Weise sich die konkreten Veränderungen der Übernahmepositionen bei der Vertragsdurchführung auf die Gesamtabrechnung auswirken. Kann der Unternehmer einen geänderten Einheitspreis verlangen, wenn das Übernahmematerial als Folge der Mengenänderung, Änderungsanordnung oder (Teil-) Kündigung nur in geringerem Umfang und mit einem niedrigeren Wert in sein Vermögen übergeht? Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser für die Praxis höchst relevanten Problematik ist nicht vorhanden. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist noch ungeklärt, ob in Fällen von Mengenänderungen, Änderungsanordnungen und (Teil-) Kündigungen ein Anspruch des Unternehmers auf den aus den Übernahmematerialien mit einkalkulierten Gewinn besteht, der Unternehmer diesen bei Mengenänderungen oder Änderungsanordnungen auf den neuen Preis fortschreiben oder bei einer Kündigung den ihm gleichsam entgangenen Gewinn aus dem Übernahmematerial beanspruchen kann. Ebenso ungeklärt ist, ob sich Unterschiede bei der Behandlung der Problematik beim Abschluss eines den Regelungen des BGB unterliegenden Werkvertrages im Vergleich zur Vereinbarung der VOB/B ergeben. Die bisherige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung tendiert dazu, dem Unternehmer einen Anspruch auf den entgangenen Gewinn zu versagen. Die Klärung der Frage, ob dieser Tendenz der Oberlandesgerichte sowohl bei Abschluss eines BGB-Werkvertrages als auch bei Vereinbarung der VOB/B zuzustimmen ist, ist Gegenstand dieses Buches.

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