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Vertrauensschutz in der europäischen Fusionskontrolle

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Ausgangsfrage dieser Studie ist, wie mit einem freigegebenen und vollzogenen Unternehmenszusammenschluss zu verfahren ist, der aufgrund von Rechtsmitteln Dritter nachträglich ohne Genehmigung besteht. Sind die Unternehmen wieder zu trennen? Wer kommt für die Kosten des Verfahrens, der Entflechtung und die durch diese bedingten wirtschaftlichen Schäden auf? Im Ergebnis lassen sich all diese Fragen auf die Gegenüberstellung zweier Institute des europäischen Rechts reduzieren, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Wettbewerbsprinzips. Das Verhältnis dieser Prinzipien zueinander bestimmt, ob der erfolgte Zusammenschluss trotz nichtiger Freigabe Bestand haben darf oder aber die Entflechtung anzuordnen ist. Es bestimmt, ob die Union für die aus dieser Entscheidung entstehenden wirtschaftlichen Folgen aufkommen muss, oder wegen vorrangiger Interessen der Union sowie Gründen des Wettbewerbsschutzes die an der Fusion beteiligten Unternehmen. Anknüpfungspunkte in der Rechtsprechung gibt es kaum. Aufgrund der im europäischen Recht praktizierten präventiven Fusionskontrolle sind Entflechtungen von Unternehmenszusammenschlüssen selten; es erfolgten bislang lediglich vier formale Entflechtungsanordnungen. Entsprechend ließ der konkrete Fall lange auf sich warten und wird mit dem Obsiegen von „Sony/BMG“ vor dem EuGH aufgrund der durch das EuG begangenen Rechtsfehler sowie der Weiterveräußerung auch in „Impala“ nicht „durchentschieden“. Im Rahmen dieser Untersuchung werden daher schwerpunktmäßig die kollidierenden Prinzipien und ihre Grundlagen abstrakt herausgearbeitet, um sie in einem zweiten Schritt auf ihr Verhältnis zueinander zu untersuchen.

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