Die Vereinbarung von Alleinentscheidungsrechten des Arbeitgebers innerhalb des § 87 Abs. 1 BetrVG
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Der Fülle an Einzelheiten, die gem. § 87 Abs. 1 BetrVG der notwendigen Mitbestimmung des Betriebsrats unterworfen sind, steht im betrieblichen Alltag teilweise ein nur geringes Bedürfnis der Betriebspartner gegenüber, tatsächlich jede einzelne mitbestimmungspflichtige Frage gemeinsam erschöpfend zu erörtern. Die Betriebspartner reagieren darauf, indem sie Detailfragen ungeregelt lassen und bloße „Rahmenregelungen“ vereinbaren, die der Arbeitgeber dann einseitig umsetzt. Ein solches Vorgehen ist jedoch bedenklich: Zum einen kann der Betriebsrat nicht – auch nicht zum Teil – auf die Ausübung der Mitbestimmungsrechte verzichten. Zum anderen sind Maßnahmen des Arbeitgebers, die ohne eine erschöpfende Ausübung der notwendigen Mitbestimmung erfolgen, rechtswidrig und ziehen eine Reihe von Folgeproblemen nach sich. Die Untersuchung behandelt ein betriebsverfassungsrechtliches Gestaltungsinstrument, welches den Interessen der Betriebspartner in diesem Spannungsfeld Rechnung trägt. Es ist überwiegend anerkannt, dass dem Arbeitgeber innerhalb des § 87 Abs. 1 BetrVG entsprechende Alleinentscheidungsrechte eingeräumt werden dürfen. Das geschieht einvernehmlich mit dem Betriebsrat oder – im Fall seiner Obstruktion – auch gegen seinen Willen durch einen vom Arbeitgeber erzwingbaren Beschluss der betrieblichen Einigungsstelle. Derartige Alleinentscheidungsrechte dürfen die Schutz- und Teilhabefunktion der Mitbestimmungsrechte – ihre Substanz – anderseits nicht aushöhlen. Der Umfang der Alleinentscheidungsrechte unterliegt daher ebenfalls zwingenden Grenzen. Zur Ermittlung dieser Grenzen analysiert der Autor systematisch die einschlägige Rechtsprechung und Literatur und versucht, bestehende Widersprüche durch eigene Ansätze zu überwinden.