Wegfall der Einkunftsquelle bei den Kapitaleinkünften (§ 20 EStG n. F.)
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Sowohl die geänderte und noch nicht höchstrichterlich beurteilte Rechtslage in § 20 EStG als auch ein Anstieg an Privat-, Unternehmens- und vielleicht sogar Staatsinsolvenzen machen die steuerliche Behandlung des Liquidationsverlusts und Forderungsausfalls zu einem Thema, das eingehender Untersuchung bedarf. Zunächst stellt der Autor die zeitliche Anwendung der Vorschriften in § 20 EStG dar, die die hier aufgeworfenen Fälle zum Gegenstand haben. Er klärt den Begriff der »Einkunftsquelle« und erläutert, ob deren Verlust bei unmittelbarer Anwendung des geltenden Rechts Berücksichtigung findet. Um § 20 EStG n. F. mit anderen Einkunftsarten im Wege der systematischen Gesetzesauslegung vergleichen zu können, wird anschließend der Frage nachgegangen, ob die Abgeltungsteuer eine eigene Schedule begründet, die den Begriff der »Werbungskosten« kennt. Im Vergleich mit den Verlusten aus dem Verkauf der Kapitalanlage, §§ 4, 17 EStG, sowie der Rechtsprechung zu § 20 EStG a. F. erörtert der Verfasser dann, ob Liquidationsverlust und Forderungsausfall Werbungskosten im Sinne des § 20 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 darstellen und zu welchem Zeitpunkt diese berücksichtigt werden müssten. Da der Wortlaut von § 20 Abs. 9 EStG n. F. offenkundig den Abzug jeglicher Werbungskosten ausschließt, ist zu klären, ob es sich hierbei im Hinblick auf die Aufwendungen durch den Verlust der Einkunftsquelle um eine folgerichtige Regelung handelt. Danach wird erläutert, ob der Aufwand, der dem Steuerpflichtigen durch den Verlust seiner Beteiligung bzw. Forderung entsteht, möglicherweise doch in verfassungskonformer Auslegung des § 20 EStG n. F. berücksichtigt werden kann. Schließlich werden die Auswirkungen dieser Untersuchungsergebnisse auf die Behandlung ausgefallener Gesellschafterdarlehen diskutiert und konkrete Änderungsvorschläge zu der gesetzlichen Regelung des § 20 EStG n. F. aufgezeigt. Das Werk wurde 2013 mit dem Wissenschafts- und den Studienpreis für herausragende akademische Leistungen im Steuerrecht der Steuerberaterkammer München ausgezeichnet.