Rechtsfragen der Erst- und Zweitverleihung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften
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Die Autoron befasst sich mit dem öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV, der allen antragstellenden Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen offensteht. Untersucht werden dabei einerseits bereits bekannte Probleme der Erstverleihung unter Einbezug neuerer Rechtsprechung und Literatur. Der Grundrechtsbezug des Körperschaftsstatus, die Verleihungsvoraussetzungen sowie die den Religionsgemeinschaften derzeit gewährten Körperschaftsrechte bilden hierbei entscheidende Schwerpunkte. Andererseits widmet sich die Verfasserin einer aktuellen Problematik, die daraus resultiert, dass die Verleihung des Körperschaftsstatus Sache der Bundesländer ist. Sie knüpft hierbei an den Fall der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland an. Dieser wurde der Körperschaftsstatus trotz Erstverleihung durch das Land Berlin und trotz entsprechender Antragstellung nicht in allen Bundesländern gewährt. Einige Bundesländer begründeten die Versagung des Körperschaftsstatus damit, dass die Zeugen Jehovas die Verleihungsvoraussetzungen nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV nicht erfüllen würden, obwohl diese bereits durch das Land Berlin überprüft und letztlich bejaht worden waren. Nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten um die Erstverleihung in Berlin waren die Zeugen Jehovas daher erneut auf den Klageweg angewiesen. Ist dies eine föderale Gegebenheit, die zwangsläufig aus dem bundesstaatlichen Konzept resultiert? Oder existieren im Bundesstaat Grundsätze, aufgrund derer alle Bundesländer die Erstverleihung für ihren Bereich hätten anerkennen müssen? Oder bedarf es im Bundesstaat überhaupt keiner weiteren Verleihungsakte mehr, da bereits die Erstverleihung des Körperschaftsstatus für das gesamte Bundesgebiet unmittelbare Wirkungen entfaltet? Die Autorin versucht, diese Rechtsfragen ausführlich und zugleich praxisgerecht zu beantworten. Dabei berücksichtigt sie auch länderspezifische Besonderheiten betreffend die Verleihungsverfahren und untersucht zugleich die rechtliche Zulässigkeit der drei verschiedenen Verleihungsarten (Gesetz, Rechtsverordnung und Verwaltungsakt).