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Persönliche Schadensersatzhaftung von Managern gegenüber Kartellgeschädigten

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Die Arbeit zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen Manager eines kartellbeteiligten Unternehmens persönlich gegenüber Kartellgeschädigten schadensersatzpflichtig sein können. Der Autor hinterfragt, ob aus § 33 Abs. 3 GWB Ansprüche gegen natürliche Personen, die für ein Unternehmen handeln, resultieren können. Während Stimmen in der Literatur deren persönliche Haftung aus dieser Norm bejahen, erscheint dies deshalb fraglich, weil die natürlichen Personen mangels Unternehmenseigenschaft keine Adressaten der kartellrechtlichen Verbotsnormen sind. Eine Zurechnung der Unternehmenseigenschaft parallel zur Bußgeldverantwortlichkeit ist ebenfalls nicht zwingend. Gleichwohl ist im Ergebnis eine Haftung basierend auf allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen zu bejahen. Insbesondere für Manager und deren Rechtsberater ist die Thematik im Rahmen der Bewertung der Risikoexposition bedeutsam. Dr. Eike Eden berät als Rechtsanwalt Mandanten im deutschen und europäischen Kartellrecht.

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2013

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