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Originärer Direktanspruch des Endabnehmers gegen den Hersteller

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Erwirbt der Endabnehmer im Rahmen einer Absatzkette ein mangelhaftes Produkt, kann er wegen des häufig aus der Arbeitsteilung resultierenden fehlenden Verschuldens seines direkten Vertragspartners den bei ihm eingetretenen Vermögensschaden nicht ersetzt verlangen. In diesem Fall ist dem Endabnehmer aufgrund der zum Hersteller bestehenden rechtlich relevanten Sonderverbindung ein quasivertraglicher Schadensersatzanspruch zuzubilligen. Die derzeitige Tendenz, die fehlende Ersatzfähigkeit von Vermögensschäden durch die künstliche Ausweitung unpassender Rechtsinstitute zu lösen, führt zu einer Systemwidrigkeit des Haftungsrechts. Die Verfasserin begründet stattdessen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung eine unmittelbare Haftung des Herstellers entsprechend der wirtschaftlichen Verhältnisse.

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