Die Gewährleistung der Koexistenz in der Landwirtschaft
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Die Grüne Gentechnik, insbesondere die Koexistenz im Sinne eines Nebeneinanders der konventionellen, ökologischen und GVO-Landwirtschaft, ist ein Themenkomplex von brisanter Aktualität. Dies zeigt sich zum einen an einer Vielzahl von Novellierungsgesetzgebungen, zum anderen an der sehr kontrovers geführten öffentlichen Diskussion über Chancen und Risiken dieser noch relativ jungen Technologie. Im Mittelpunkt dieser Kontroversen stehen drei zentrale Koexistenzvorschriften des Gentechnikgesetzes, das Standortregister (§ 16a GenTG), die gute fachliche Praxis (§ 16b GenTG i. V. m. GenTPflEV) und die haftungskonkretisierende Vorschrift (§ 36a GenTG). Diese Vorschriften haben einen maßgeblichen Einfluss auf die Machbarkeit und das Gelingen eines Nebeneinanders der verschiedenen Landwirtschaftsformen in der Praxis und dürfen deshalb nicht in einer unverhältnismäßigen Form zu streng ausgestaltet sein, müssen aber streng genug sein, um irreversible Schäden für die gesamte Landwirtschaft, die Biodiversität und die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Dieser schwierige Balanceakt ist Inhalt einer gesetzgeberischen Abwägungsentscheidung, bei welcher dem Gesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist. Zentraler Erkenntnisgewinn dieser Arbeit ist es – unter kritischer Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Koexistenzvorschriften – zu klären, ob die Vorschriften des Gentechnikgesetzes zu einer praktikablen und angemessenen Umsetzung des Koexistenzzwecks in § 1 Nr. 2 GenTG beitragen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich im Ergebnis für einen restriktiven gesetzlichen Rahmen im Umgang mit der Grünen Gentechnik entschieden. Diesen Rahmen galt es anhand der Koexistenzvorschriften §§ 16a, 16b und 36a GenTG hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, dem Europarecht und dem internationalen Recht zu überprüfen. Mit einem Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Koexistenz in einigen europäischen Nachbarländern wie der Niederlande, Italien, Frankreich, Osterreich und der Schweiz stehen am Ende eigene Vorschläge und Lösungsansätze für die Verbesserung der bestehenden und die Entwicklung ergänzender Konzepte zu einer effektiven Gewährleistung der Koexistenz in Deutschland.