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Der "Datendiebstahl"

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In jüngster Zeit gewinnt der Begriff des „Datendiebstahls“ an Popularität. Die mediale Welt berichtete wiederholt von Fällen aus den verschiedensten Lebensbereichen, welche als „Datendiebstahl“ oder „Datenklau“ tituliert wurden. Insbesondere die Ereignisse rund um die „Liechtensteiner Steuerdaten-CD“ prägten diesen Begriff und ebneten dessen Einzug in den deutschen Sprachgebrauch. Aus wissenschaftlicher Sicht stellt sich hierbei die Frage, inwieweit der „Datendiebstahl“ unter Strafe gestellt ist beziehungsweise werden sollte. Dies stellt der Autor in seiner Studie zusammenhängend dar. Im Mittelpunkt stehen dabei die einschlägigen Straftatbestände der §§ 202a, 202b und 202c StGB sowie eine strafrechtliche Würdigung der bekanntesten Fälle des „Datendiebstahls“. Anhand der Auseinandersetzung mit aufgeführten Exempelfällen untersucht der Autor, ob das Phänomen „Datendiebstahl“ durch das geltende Strafgesetzbuch in seiner Gänze erfasst wird. Erscheint es auf den ersten Blick einer Normierung des „Datendiebstahls“ durch einen einzelnen Straftatbestand erforderlich, so verdeutlicht der Autor in einer rechtlichen Würdigung, dass als grundlegende Schnittmenge der bekannten Fälle der jüngeren Vergangenheit einzig ein Zusammenhang zu Daten erkennbar ist und sie sich ansonsten durch ihre „Artenvielfalt“ auszeichnen. Darüber hinaus zeigt der Autor auf, dass die Verwendung des Begriffs „Diebstahl“ aus juristischer Sicht ungenau erscheint. Eine Auslegung des Diebstahlstatbestandes verdeutlicht, dass aufgrund der fehlenden Sacheigenschaft der Daten diese kein taugliches Tatobjekt des Eigentumsdeliktes sein können. Die näheren Auseinandersetzungen weisen vermehrt einen relevanten Bezug zum Tatbestand des Ausspähens von Daten - § 202a StGB - und dessen verwandte Normen des § 202b sowie § 202c StGB auf. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber die bestehenden Gefahren aufgrund der zunehmenden Technologisierung erkannt und durch die jüngsten Änderungsgesetze zu einem „Strafrecht 2.0“ aufgerüstet.

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