Strafbarkeit und Strafverfolgung von grenzüberschreitendem organisiertem Phishing
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Diese Studie behandelt die Pönalisierung des Phishing, das insbesondere grenzüberschreitend und organisiert begangen wird. Zur Strafbarkeitsuntersuchung des Phishing muss man demnach trotz seiner oberflächlichen wörtlichen Bedeutung nicht nur die Erschleichung von Legitimationsdaten, sondern auch den danach folgenden Vorgang zur Bereicherung berücksichtigen, da der Phisher logischerweise sowie erfahrungsgemäß ein deutliches Ziel zur Bereicherung hat. Durch dieses Phishing werden die Strafbarkeiten des Computerbetrugs, des Ausspähens bzw. Abfangens von Daten und der Fälschung beweiserheblicher Daten usw. erfüllt. Im dogmatischen Ergebnis wird beim Phishing keine besondere Strafbarkeitslücke gefunden. Das Phishing bildet außerdem keine neue Unrechtskategorie, die die Voraussetzung zu einer neuen Strafwürdigkeit darstellen kann. Dennoch könnte man zunächst aus einem praktischen Grund, beispielsweise für die Entlastung bei der Suche der anzuwendenden Rechtsnormen bzw. die Verfahrensökonomie berücksichtigen, einen neuen Straftatbestand zu schaffen. Phishing wird mittlerweile in sowohl organisierter als auch grenzüberschreitender Form begangen. Ein organisiertes Phishing kann auf der Seite der Organisierung des Phishing die Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB darstellen. Zudem kann die organisierte Begehung des Phishing andererseits auch die Bandenmäßigkeit der jeweiligen Tatbestände verwirklichen. Das Strafverfolgungsproblem des grenzüberschreitenden Phishing kann theoretisch mit den bereits vorhandenen Strafanwendungsprinzipien sowie den von verschiedenen Übereinkommen umgesetzten Regelungen, und mithilfe der internationalen Einrichtungen ohne weiteres gelöst werden. In der Praxis besteht allerdings noch eine Beschränkung der wirksamen bzw. realen Strafverfolgung, weil sie auf der politisch-dynamischen Ebene von zwischen- oder internationalen Beziehungen steht.