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Der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss gemäß Art. 45 a Abs. 2 des Grundgesetzes

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Im Mittelpunkt der Veröffentlichung stehen Abgrenzungsfragen zu den Art. 44, 45a des Grundgesetzes, dem Geschäftsordnungsrecht und dem Parlamentarischen Untersuchungsausschussgesetz. Das Werk stellt damit einen besonderen Beitrag zum Untersuchungsausschussrecht insgesamt dar. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass aus heutiger Sicht für die Auslegung von Art. 45a GG der objektivierte Wille des Gesetzgebers zugrunde zu legen ist. Eine Analyse neuer historischer Forschungsergebnisse, der parlamentarischen Vorläufer des Verteidigungsausschusses und des Gesetzgebungsverfahrens zur Wehrverfassung zeigt, dass die Normsetzungsgeschichte für eine Interpretation des Art. 45a GG nur begrenzt belastungsfähig ist. Im Einzelnen wird die in der Verfassung angelegte dogmatische Trennung zwischen dem Verteidigungsausschuss in seiner Eigenschaft als Fachausschuss einerseits und als Untersuchungsausschuss andererseits dargestellt. Während der Geschäftsbereich als Fachausschuss weit zu fassen ist, führt eine systematisch-teleologische Auslegung zu dem Ergebnis, dass das „scharfe Schwert“ des Untersuchungsrechts sich auf die Streitkräfte beschränkt. Untermauert wird dieses Ergebnis mit der Systematik der gesamten Wehrverfassung, die unterschiedliche Instrumente und Abstufungen zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle vorsieht. Ausführlich widmet sich die Arbeit der grundsätzlichen Nichtöffentlichkeit von Sitzungen des Verteidigungsausschusses, einschließlich des Geheimschutzes. Im Ergebnis wird festgestellt, dass diese nur einen relativen Schutz gegenüber der Öffentlichkeit vermittelt. Eine Verpflichtung, die Beweisaufnahme grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung durchzuführen, lässt sich aus Art. 45a GG nicht herleiten. Der Autor nimmt sich besonders der Frage an, wie der Verteidigungsausschuss durch Hilfsorgane bei seiner Untersuchungstätigkeit entlastet werden kann. Neben der Einsetzung von Unterausschüssen und eines Ermittlungsbeauftragten, spricht er sich vor allem dafür aus, hierbei auch auf den Wehrbeauftragten zurückzugreifen.

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