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Strukturelle Analyse des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anhand des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

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Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung hat das Bundesverfassungsgericht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts konstruiert und aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet. Es soll als Datenschutz-Grundrecht die passende Reaktion auf eine diffuse informationsbezogene Bedrohungslage der individuellen Freiheit bieten. 1983 wurde dieses Grundrecht durch das Volkszählungsurteil begründet. Die heutige Bedrohungslage für die individuelle Freiheit ist jedoch weit vielschichtiger als es damals überhaupt denkbar erschien. Das Buch analysiert und strukturiert die modernen Kommunikationsprozesse. All diese Prozesse lassen personenbezogene Informationen entstehen. Es werden die Wirkungszusammenhänge zwischen diesen Information und der aus ihrer Verwendung entstehende Bedrohung der persönlichen Freiheit dargestellt. Es wird deutlich, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser amorphen Bedrohungslage nicht gerecht werden kann. Die Allgegenwärtigkeit von Informationen in verschiedenen Lebensbereichen kann zu ganz unterschiedlichen Beeinträchtigungen der Freiheitswahrnehmung des Einzelnen führen. Ein zentral im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankerter Schutz ist aber aufgrund seiner Konstruktion als Auffanggrundrecht nur subsidiär heranzuziehen. Stimmiger wäre es, die einzelnen Freiheitswahrnehmungen um die dabei entstehenden Informationen zu erweitern. Informationsschutz würde dann durch die verschiedenen Grundrechte gewährleistet. Die Rechtsprechung scheint aber den zentralisierten Pfad weiter beschreiten zu wollen und fügt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung fortlaufend neue Gesichtspunkte hinzu. Gegen diese „Augen-zu-und-durch“-Methode werden Ansatzpunkte eines dezentralen Informationsschutzes gestellt. Dabei ordnet das Recht dem Einzelnen mehr Verantwortung für die Folgen seiner Freiheitswahrnehmung im Vorfeld des Handelns zu, statt ihm ein Korrekturinstrument für missliebige Folgen im Nachhinein zu geben. Dieser Gedanke, selbst Verantwortung für eigenes Tun zu tragen, behagt jedoch nicht jedem.

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2015

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