Die Unionsrechtskonformität des § 2 Abs. 2 S. 2 AGG
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Die dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugrundeliegenden Antidiskriminierungsrichtlinien untersagen Diskriminierungen unter anderem wegen der Rasse, des Geschlechts, des Alters und einer Behinderung. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Arbeitsrecht – und damit auch auf das Recht der betrieblichen Altersversorgung. Die Verfasserin untersucht, ob ebendieser Rechtsbereich im deutschen Recht unionsrechtskonform ausgestaltet wurde. Als maßgeblich hierfür erweist sich § 2 Abs. 2 S. 2 AGG. Die Norm bestimmt: „Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz“. Doch worin erschöpft sich ihr Rechtsgehalt? Handelt es sich bei § 2 Abs. 2 S. 2 AGG um einen rein deklaratorischen Hinweis auf das BetrAVG oder wird hierdurch eine Ausnahme aus dem AGG für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung geschaffen? Da Maßstab und Rechtsfolge für die Überprüfung diskriminierender Versorgungsordnungen und -leistungen von der Einordnung des § 2 Abs. 2 S. 2 AGG abhängen, ist die Untersuchung des Normgehalts nicht nur rechtsdogmatischer, sondern vor allem auch praktischer Natur.