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Das Recht kirchlicher Arbeitnehmer auf Streik

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Das Bundesarbeitsgericht hält den Ausschluss des Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen für zulässig, soweit Gewerkschaften in das kirchliche Arbeitsrechtsregelungsverfahren „organisatorisch eingebunden“ sind und die Umsetzung der Verhandlungsergebnisse verbindlich abgesichert ist. Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt es offen. Auch die Frage, welche koalitionsmäßigen Mindestgarantien aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 11 Abs. 1 EMRK folgen, behandelt es nur unzureichend. Nach vorliegend vertretener Auffassung ist jedoch noch grundlegender anzusetzen: bei einer verfassungsrechtlichen (Neu-)Auslegung des religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrechts. Durch die vorherrschende Auslegung werden die rechtsstaatlichen Grundsätze der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sowie der Verpflichtung des Staates zu religiöser Neutralität verletzt. Zudem wird eine Besserstellung kirchlicher Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern sowie anderen Arbeitgebern legitimiert.

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