Der Rücktritt vom versuchten Unterlassungsdelikt durch weiteres Unterlassen
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Wendet sich ein Unterlassungstäter von seinem Vorhaben ab, so sind die Anforderungen, die an das Rücktrittsverhalten gestellt werden, vermeintlich eindeutig. Unkritisch wird hierbei stets ein entgegengesetztes Handeln gefordert. Zu beachten ist allerdings, dass diese Frage meist nur im Rahmen der Unterlassung an sich erörtert wird. Der Vater, der seine Tochter ertrinken sieht und vorsätzlich nicht eingreift, kann in diesem Rahmen durch bloßes Zuwarten freilich nicht zurücktreten. Anders könnte es sich aber dann darstellen, wenn die Tochter sich selbst rettet und der Vater die Möglichkeit erkennt, die Tochter wieder zurück ins Wasser zu stoßen, dies jedoch unterlässt. Fraglich erscheint dann, ob das Ablassen von einer weiteren aktiven Ausführungsmodalität tauglich ist, um insgesamt zurückzutreten.