Das Tatbestandsmerkmal "Verlangen" im Strafrecht
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Die Untersuchung beschäftigt sich mit Fragen der Herkunft, Bedeutung und den Rechtsfolgen des Verlangens im Strafrecht. Das Tatbestandsmerkmal ist namentlich in § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) und in § 218a Abs. 1 StGB zu finden, der den Schwangerschaftsabbruch nach Konfliktberatung unter bestimmten Voraussetzungen – und dazu gehört das Verlangen der Schwangeren – für straflos erklärt. Die benannten Fragen werden vor dem Hintergrund einer dogmatischen Einordnung des Merkmals in die strafrechtliche Unrechtslehre geklärt. Dabei wird auch eine eigene Unrechtstheorie entwickelt. Darüber hinaus ist die Arbeit für die ärztliche Praxis von Interesse. So kann dem Arzt / der Ärztin ein Tötungsverlangen in der Palliativmedizin begegnen, u. a. auch, wenn es um einen Behandlungsabbruch geht. Nachdem der BGH in diesem Zusammenhang neuerdings auch Fälle bislang sog. aktiver Sterbehilfe für rechtfertigungsfähig erachtet, hat die Abgrenzung nach wie vor strafbarer Tötung auf Verlangen von einem straflosen Behandlungsabbruch neue Bedeutung gewonnen. Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach Konfliktberatung stellt sich für den Arzt / die Ärztin die Frage, was das Verlangen der Schwangeren nach einem Abbruch von einer bloßen Einwilligung in den Eingriff unterscheidet. Nur im Fall des Verlangens kann der Tatbestandausschluss des § 218 Abs. 1 StGB greifen. Von der Antwort kann somit die Bestrafung von Arzt und Schwangerer abhängen. Für die Verfasserin ist von maßgeblicher Bedeutung, dass von dem Verlangen im jeweiligen Geschehen die »Initialzündung« ausgeht.