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Die Nutzung zu Beweiszwecken nicht verwendbarer Zufallserkenntnisse im strafprozessualen Ermittlungsverfahren

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Ausgangspunkt dieses Werkes sind die Verwendungsregelungen gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 und § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO, welche eine zweckändernde Datenverwendung im Strafprozess „zu Beweiszwecken“ lediglich unter der Voraussetzung der hypothetischen Anordnungsmöglichkeit der Ursprungsmaßnahme gestatten. Ob das daraus abzuleitende Verwendungsverbot „zu Beweiszwecken“ auch die Anordnung von Zwangsmaßnahmen – beispielhaft wird insofern auf die Durchsuchung und die Untersuchungshaft eingegangen – betrifft, wird als zentrale Frage dieser Arbeit beantwortet. Soweit die Daten zur Begründung des jeweiligen Tatverdachts herangezogen werden dürfen, hat insbesondere die sich aus der Zweckänderung der Daten ergebende erhöhte Grundrechtsrelevanz der Zwangsmaßnahme Berücksichtigung zu finden.

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